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Anlagen beim Arbeitgeber

Anlagen beim Arbeitgeber sind nach Art. 57 Abs. 1 bis 4 BVV 2 limitiert: Das Vermögen darf vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen (FZL) und laufenden Renten gebunden ist. Zusätzlich dürfen ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber maximal 5% des gesamten Vermögens betragen. Für eine Erweiterung darüber hinaus bedarf es plausibler Gründe. Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen 5% des Vermögens nicht übersteigen. Zudem sind die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.