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Sondervermögen

Das bei der Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen angelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen muss vom eigenen Vermögen der In­vestmentgesellschaft getrennt gehalten werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. -unfähigkeit der Investmentgesellschaft wird das Sondervermögen nicht Bestandteil der Konkursmasse.