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Zweckänderung

Grundsätzlich ist eine Änderung des Stiftungszwecks nicht vorgesehen. Sieht die Stiftungsurkunde jedoch eine Zweckänderung vor, so kann unter gewissen Voraussetzungen die Änderung des Stiftungszwecks auf Antrag des Stifters oder des Stiftungsrates vorgenommen werden (Art. 86a ZGB). Der Stiftungszweck kann ausserdem geändert werden, wenn dies zur Erhaltung des Vermögens oder der Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist (Art. 85 ZGB) oder der Stiftungszweck dem Willen des Stifters offensichtlich entfremdet wurde (Art. 86 ZGB).